Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

. (1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß , 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder für von dieser beauftragte Personen ( und 6 Wiener Tierzuchtgesetz) zugänglich und geordnet aufzubewahren.