Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 4

Besamungswesen, Embryotransfer

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen

. (1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1. Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;

2. reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“;

3. hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“;

4. Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“;

5. Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“.

Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

1. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des bis 6 und Abs. 8 und

2. für Equiden: die Bestimmungen des bis 13 und Abs. 2.

(3) Die Angaben betreffend den gewonnenen Samen, die gewonnenen Eizellen und die Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Wiener Tierzuchtgesetzes jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.