. (1) Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode besteht nicht.
(2) Die Veräußerung der Rettungsmedaille ist untersagt.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode besteht nicht.
(2) Die Veräußerung der Rettungsmedaille ist untersagt.