. (1) In den im bezeichneten Gebieten dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen (werktags) von April bis einschließlich Oktober bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen in den im bezeichneten Gebieten von April bis einschließlich Oktober von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
