Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT

Mineralien und Fossilien

Schutz von Mineralien und Fossilien

.  (1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig () zerstört oder beschädigt werden.

(2) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten.

(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke erteilt werden. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.