3. ABSCHNITT
Mineralien und Fossilien
Schutz von Mineralien und Fossilien
. (1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig () zerstört oder beschädigt werden.
(2) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten.
(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke erteilt werden. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.
