Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Schutzmaßnahmen

.  (1) Wer lebende oder tote Tiere, Entwicklungsformen oder Teile derselben oder Pflanzen oder Pflanzenteile der in der Verordnung gemäß streng geschützten oder geschützten Arten besitzt oder innehat, hat deren Herkunft über Aufforderung der Naturschutzbehörde oder der gemäß bestellten Organe glaubhaft zu machen und eine allfällige Sammel- oder Fangbewilligung gemäß oder die Bewilligung gemäß zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Schutzmaßnahmen für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und der unmittelbaren Umgebung dieser Gebiete festlegen.

(3) Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller durch Verordnung gemäß streng geschützten Arten zu überwachen und zu dokumentieren. Arten, die gemäß als „prioritär bedeutend“ eingestuft sind, sind besonders zu berücksichtigen.

(4) Im Rahmen des Arten- und Biotopeschutzprogrammes () sind Überwachungsmaßnahmen des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Anhang IV lit. a der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie genannten Tierarten vorzusehen, sowie erforderlichenfalls Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die jeweils betroffene Art hat.