Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigungs- und Einlösungsverfahren

. (1) Für das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach sowie für Grundeinlösungen nach sind die Bestimmungen des , LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Einleitung eines Entschädigungs- oder Einlösungsverfahrens ist nachzuweisen, daß erfolglos über eine gütliche Einigung verhandelt worden ist. Die Zeiten derartiger Verhandlungen sind in die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche nicht einzurechnen.