. Stattgebende Bescheide nach , die der Bestimmung des nicht entsprechen oder keinen der im oder aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172).
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