Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß und Abs. 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.

(2) Bescheide gemäß sind nach deren Rechtskraft dem zuständigen Grundbuchsgericht zuzustellen.