Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

Errichtung von Zentralausschüssen

. Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse ( des Bundes-Peronalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung.