ABSCHNITT II
Errichtung von Zentralausschüssen
. Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse ( des Bundes-Peronalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung.
