Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

Geschäftsführung der Wahlausschüsse

. Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen des Abschnittes I mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren gemäß des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und im Verfahren gemäß und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter wählen kann, dem die Durchführung des Verfahrens, die Ausarbeitung des Bescheides und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.