ABSCHNITT III
Geschäftsführung der Wahlausschüsse
. Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen des Abschnittes I mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren gemäß des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und im Verfahren gemäß und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter wählen kann, dem die Durchführung des Verfahrens, die Ausarbeitung des Bescheides und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
