. (1) Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Der Einberufer führt bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
