Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Der Einberufer führt bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.

(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.