Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zentralbetriebsrat

. (1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 188 der Wiener Landarbeitsordnung;

2. soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren.

a) Recht auf Intervention (§ 168 der Wiener Landarbeitsordnung);

b) allgemeines Informationsrecht (§ 169 der Wiener Landarbeitsordnung);

c) Beratungsrecht (§ 170 der Wiener Landarbeitsordnung);

d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 172 und 173 der Wiener Landarbeitsordnung);

e) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 186 der Wiener Landarbeitsordnung);

f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 187 der Wiener Landarbeitsordnung.

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß und 36 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.