Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinsamer Betriebsrat

. In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 118 Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung) errichtet ist, werden, sofern nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß als auch jene gemäß ausgeübt.