Gemeinsamer Betriebsrat
. In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 118 Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung) errichtet ist, werden, sofern nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß als auch jene gemäß ausgeübt.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Gemeinsamer Betriebsrat
. In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 118 Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung) errichtet ist, werden, sofern nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß als auch jene gemäß ausgeübt.