Auflassung von Tiergärten
. Tritt an einem Tiergarten im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß die im genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so ist dies vom Eigenjagdberechtigten dem Magistrat binnen vier Wochen bekanntzugeben, welcher dann den Wegfall der Eigenschaft als Tiergarten festzustellen hat.
