Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren
. Der Magistrat hat unbeschadet der Bestimmung des , Abs. 1, auf Antrag des Anspruchsberechtigten im Straferkenntnis auch über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden, die aus einer nach diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung abgeleitet werden.
