Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren

. Der Magistrat hat unbeschadet der Bestimmung des , Abs. 1, auf Antrag des Anspruchsberechtigten im Straferkenntnis auch über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden, die aus einer nach diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung abgeleitet werden.