B. Verfahren
Schiedskommission
. (1) Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern kein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten (Verpflichteten gemäß ) erzielt wird, eine für jeden Jagdbezirk zu bestellende Schiedskommission, im folgenden Kommission genannt.
(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
