Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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B. Verfahren

Schiedskommission

. (1) Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern kein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten (Verpflichteten gemäß ) erzielt wird, eine für jeden Jagdbezirk zu bestellende Schiedskommission, im folgenden Kommission genannt.

(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.