. Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Abgabe zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bekannt wird, daß in der Person des Inhabers einer der im angeführten Ausschließungsgründe schon zum Zeitpunkte der Ausstellung vorgelegen war. Wenn nach der Ausstellung in der Person des Inhabers einer der im angeführten Gründe eintritt, ist die Fischerkarte gleichermaßen zu entziehen.
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