Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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.  Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:

a) Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

b) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten;

c) Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (siehe auch ) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.