Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufnahme in die Wehr.

. (1) In eine Wehr können im Rahmen der Sollstärke nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des des Wiener Feuerwehrgesetzes erfüllen.

(2) Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. Diese bzw. dieser hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des zutreffen und das Ansuchen mit dem Antrag auf Stattgebung oder Ablehnung an den Magistrat weiterzuleiten. Ein Antrag auf Ablehnung ist besonders zu begründen; bestehen über die körperliche oder geistige Eignung der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers Zweifel, so hat die Kommandantin bzw. der Kommandant dies ausdrücklich anzuführen.