Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einsatzbestimmungen.

. (1) Der Einsatz der Wehren erfolgt entweder durch die Nachrichtenzentrale der Feuerwehr der Stadt Wien oder auf Grund unmittelbar bei den Brandmelde­stellen der Wehren einlaufender Anzeigen. In letzterem Falle ist die Aus­rückung unverzüglich mittels der Notrufnummmer an die Nachrichtenzentrale zu melden.

(2) Über jeden Einsatz ist auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck ein Akti­onsbericht abzufassen und dem Magistrat einzusenden.