Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Abweichend von wird der Zuschlag für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 als Prozentsatz des Zuschlags zur Stammabgabe nach folgender Formel berechnet: 100 × (25 – Steuersatz der Stammabgabe)/Steuersatz der Stammabgabe.