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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 19/2011

. Das Land Wien erhebt für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Wien aus erfolgt, einen Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150% der Stammabgabe des Bundes.

. Abweichend von wird der Zuschlag für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 als Prozentsatz des Zuschlags zur Stammabgabe nach folgender Formel berechnet: 100 × (25 – Steuersatz der Stammabgabe)/Steuersatz der Stammabgabe.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.