3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche
Dienstwagen
. (1) Den in , 2, 4, 6 und 7 genannten Organen gebührt ein Dienstwagen.
(2) Der Anspruchsberechtigte hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% der Bemessungsgrundlage gemäß an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten.
