Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Sonstige Ansprüche

Dienstwagen

.  (1) Den in , 2, 4, 6 und 7 genannten Organen gebührt ein Dienstwagen.

(2) Der Anspruchsberechtigte hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% der Bemessungsgrundlage gemäß an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten.