Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Bezug und Sonderzahlung

Bemessungsgrundlage

.  Bemessungsgrundlage für die Bezüge der Organe ist der Ausgangsbetrag gemäß  und  des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.