Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur 6. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997

.  Abweichend von in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2022 ist bis zum 31. Dezember 2022 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem November 2022 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach geleistet wurde.