6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verzichtsverbot
. Das Organ darf auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verzichtsverbot
. Das Organ darf auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.