Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unfallfürsorge

.  Für das Organ gelten  bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 - UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, mit der Maßgabe, daß

1. als Versehrter gemäß eine Person gilt, die als Organ durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde;

2. an die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß und 11 UFG 1967 die Funktion als Landeshauptmann/Bürgermeister, als Mitglied der Landesregierung/des Stadtsenates, als Mitglied des Landtages/Gemeinderates oder als eines der in bis 16 genannten Organe und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen tritt;

3. Bemessungsgrundlage gemäß und 2 UFG 1967 der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Klubvorsitzenden oder sonstigen Mitglied in einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges gemäß ist, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren.