. (1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 46% des Bezuges gemäß bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 2% dieses Bezuges.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß bis 1b nicht übersteigen und 46% des Bezuges gemäß nicht unterschreiten.
(3) gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß der Ruhebezug gemäß tritt.
