Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Für die im 1. bis 4. Abschnitt angeführten Funktionäre gelten bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, sinngemäß.

(2) Als Versehrter gemäß des Unfallfürsorgegesetzes 1967 gilt eine Person, die als Funktionär durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde.

(3) An die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß und 11 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 tritt die Funktion als Mitglied des Gemeinderates (Landtages), des Stadtsenates (der Landesregierung), als Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder als Mitglied einer Bezirksvertretung und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen.

(4) Bemessungsgrundlage gemäß und 2 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 ist der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Mitglied einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges eines Bezirksvorstehers, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren.