. (1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von vier Jahren 50% des Bezuges gemäß bis 4. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 6% des Bezuges gemäß bis 4.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß bis 4 nicht übersteigen und 50% des Bezuges gemäß nicht unterschreiten.
