Mitwirkung des Bezirksvorsteher
. Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Mitwirkung des Bezirksvorsteher
. Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.