Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zutritts- und Auskunftsrecht

. (1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.