Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

.

Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.

2. (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

Beachte: Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet anzusehen.

Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.