Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Als Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach ein Zuschlag in der Höhe des in der Anlage unter Tarif A Post 10 genannten Entgeltes und bei einer Überprüfung nach in der Höhe des in der Anlage unter Tarif B Post 9 genannten Entgeltes verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß vorgenommen werden kann.

(2) Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach Abs. 1 nur einmal je Überprüfungstermin.