Gegenstand
. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Umwelt.
