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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 493/2012

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Gegenstand

. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß .

(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß auf die Umwelt.

Vereinfachte Abschätzung

. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Umwelt voraussichtlich wesentlich betroffen ist.

Vertiefende Abschätzung

. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt nach den Vorgaben der Anlage 2 zu prüfen.

Inkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Der Titel, die Anlage 1 zu und die Anlage 2 zu in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anlage 1 zu

Vereinfachte Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt

Die vereinfachte Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:

Wirkungsdimension Umwelt

Fragen

Luft

Hat das Vorhaben Auswirkungen auf die Emissionen von Staub oder Stickstoffoxiden?

Wasser

Hat das Vorhaben Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser?

Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

Hat das Vorhaben Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder den Boden?

Energie oder Abfall

Hat das Vorhaben Auswirkungen auf Energieverbrauch oder Abfallaufkommen?

Anlage 2 zu

Vertiefende Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt

Die vertiefende Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Luft

1.1. Ändern sich die Emissionen für die Luftschadstoffe Staub oder Stickstoffoxide?

1.2. Welches Gebiet ist von diesen Emissionen betroffen?

2. Wasser

2.1. Wodurch wird der Zustand von Seen oder Fließgewässern verändert?

2.2. Welche Stoffe werden in Seen oder Fließgewässer eingeleitet oder eingetragen?

2.3. Welches Gebiet, welcher See oder welcher Fluss(abschnitt) ist von diesen Emissionen betroffen?

2.4. Ändern sich dadurch der Wasserstand, die Wassermenge, die Wassertemperatur, die Fließgeschwindigkeit oder die Gewässerstrukturen?

2.5. Wird die Qualität des Grundwassers verändert? Wodurch wird die Qualität des Grundwassers geändert? Ändert sich die Menge des Grundwassers?

2.6. Welche Stoffe werden ins Grundwasser eingeleitet oder eingetragen?

2.7. Welches Gebiet ist von diesen Emissionen ins Grundwasser betroffen?

2.8. Wie wirken sich die Wasserentnahmen bzw. die Änderung der Menge des Grundwassers aus?

3. Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

3.1. Sind durch die Regelung Funktionen des Lebensraumes oder bestimmte geschützte Gebiete oder Vogelarten betroffen?

3.2. Wodurch kommt es zur Gefährdung bzw. Sicherung des Lebensraumes oder geschützten Gebietes?

3.3. Wodurch kommt es zur Zerschneidung der Landschaft, des zusammenhängenden Gebietes?

3.4. Welches Gebiet ist von diesem Einfluss betroffen?

4. Energie oder Abfall

4.1. Wie ändert sich der Energieverbrauch (in TJ pro Jahr)?

4.2. Welche Energieträger werden eingesetzt?

4.3. Welche gefährlichen Abfälle entstehen? Welche Größenordnung hat die entstehende Menge?

4.4. Welche nicht gefährlichen Abfälle, die einer Deponierung zuzuführen sind, entstehen? Welche Größenordnung hat die entstehende Menge?

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 43/2026kundgemacht am 04.03.2026

Fassungen ab: 05.03.2026, 01.01.2026

Erfasste Bestimmungen: § 4, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 43/2026

Änderung der WFA-Umwelt-Verordnung und WFA-Klima-Verordnung

BGBl. II Nr. 43/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 493/2012 · Stammfassungkundgemacht am 21.12.2012

Fassungen ab: 01.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, Anl. 1, Anl. 2

WFA-Umwelt-Verordnung - WFA-UV

BGBl. II Nr. 493/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.