Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkungsdimensionen

. (1) Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in aufgezählten Auswirkungen sind:

1. Gesamtwirtschaft,

2. Unternehmen,

3. Umwelt,

4. Konsumentenschutzpolitik,

5. Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen,

6. Soziales,

7. Kinder und Jugend,

8. Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern,

9. Klima.

(2) Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, abzuschätzen.