Inkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) bis 5 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden und den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, begründen.
(4) Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäß hat auch bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen und 35 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, der Sachverhalte betrifft, die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklicht wurden, zu erfolgen.
(5) und , bis 8, , , und , , , und 2, bis 7, , bis 9 , bis 6, bis 3, , , , die Überschrift zu und bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(6) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. tritt mit 1.1.2014 außer Kraft.
(7) Der in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 gilt für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.
(8) und 1a sowie bis 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.
(9) und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt außer Kraft.
(10) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. . Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Kronzeugenanträge anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden. Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 176/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) und bis 6 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(12) und 4, und Abs. 4, bis 3, , , , und 6, , , , 3, 4, 6 und 7 sowie und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. bis 5 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt angemeldet werden.
