Ausnahmen vom Anwendungsbereich
. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Art. 106 Abs. 3 AEUV, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zum Gegenstand haben.
