Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen vom Anwendungsbereich

. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach , sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zum Gegenstand haben.