Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhebungsmerkmale, Erhebungsart

. (1) Über alle statistischen Einheiten gemäß sind die Merkmale gemäß den Anlagen I und II zu erheben:

1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt I.1.1 bis I.1.3 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;

2. alle übrigen Merkmale gemäß den Anlagen I und II als Stichprobenerhebung durch Befragung bei den hauptrechtlichen Einheiten von Unternehmen gemäß , die die Voraussetzungen gemäß erfüllen.

(2) Die gemäß erhobenen Merkmale sind für die Darstellung der globalen Wertschöpfungsketten durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren durch folgende Daten zu ergänzen:

1. Statistikdaten der Bundesanstalt gemäß der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022, der F&E-Statistik-Verordnung und dem Handelsstatistischen Gesetz 1995;

2. Verwaltungsdaten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger zu Beschäftigungsverhältnissen in statistischen Einheiten gemäß in der Berichtsperiode gemäß ;

3. Verwaltungsdaten der Finanzbehörden zu Umsatzerlösen und Verdiensten in statistischen Einheiten gemäß in der Berichtsperiode gemäß ;

4. Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, sofern sie für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und nationalen Informationsbedürfnisse erforderlich sind. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß des Bundesstatistikgesetzes 2000 dürfen nicht beeinträchtigt werden. Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank unterliegen den Vertraulichkeits- bzw. Verwendungsbestimmungen gemäß .