Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Publikation der Ergebnisse

. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Ergebnisse der Statistik über statistische Einheiten gemäß längstens 12 Monate nach dem im festgelegten Termin der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß sowie die daraus abgeleiteten Merkmale in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten durch Metadaten zu dokumentieren.