III. ABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.
. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) Hinsichtlich des zweiter Satz das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;
b) hinsichtlich des , des übrigen , der , 27 Abs. 2 und des das Bundesministerium für Justiz;
c) hinsichtlich der übrigen Paragraphen das Bundesministerium für Finanzen.
