Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. ABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen.

. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a) Hinsichtlich des zweiter Satz das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

b) hinsichtlich des , des übrigen , der , 27 Abs. 2 und des das Bundesministerium für Justiz;

c) hinsichtlich der übrigen Paragraphen das Bundesministerium für Finanzen.