Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II.

Übergangsbestimmungen.

1. Die im zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Frist von sechs Monaten endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

2. Durch die Bestimmung des des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere, BGBl. Nr. 80/1953, im übrigen nicht berührt.