Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Abgabenbefreiung.

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Amtshandlungen, Eingaben, Niederschriften, Urkunden und Zeugnisse sowie sonstige Rechtsvorgänge unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz 1946.