. Verfahrensvorschriften.
Die Anmeldestellen und die Prüfstelle haben die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Verfahrensvorschriften.
Die Anmeldestellen und die Prüfstelle haben die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.