Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr im Jahr 2014

(1) Zusätzlich zu den in der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, für das Jahr 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss im Sinne der und im Höchstausmaß von 28.292.508,74 Euro zur Verfügung stellen. Ein Anteil dieses Betrages kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs. 2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.

(2) Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

 

2014

 

Gesamtsumme

in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur

in Euro (höchstens)

Burgenland

769.526,66 €

769.526,66 €

Kärnten

-

-

Niederösterreich

5.354.049,06 €

5.354.049,06 €

Oberösterreich

3.452.882,82 €

3.452.882,82 €

Salzburg

2.617.339,49 €

2.617.339,49 €

Steiermark

2.955.475,17 €

2.955.475,17 €

Tirol

2.032.969,64 €

2.032.969,64 €

Vorarlberg

900.980,61 €

900.980,61 €

Wien

10.209.285,29 €

10.209.285,29 €

Österreich

28.292.508,74 €

28.292.508,74 €

(3) Die für das Jahr 2014 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel können auch zur Finanzierung von infrastrukturellen Maßnahmen des Jahres 2013 verwendet werden.