Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmebewilligungen

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

1. wissenschaftliche Erhebungen;

2. geführte Wanderungen;

3. Maßnahmen zur Besucherlenkung;

4. die Errichtung von Besuchereinrichtungen;

5. die Errichtung von freistehenden Hochständen;

6. das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen durch den Bund oder durch natürliche oder juristische Personen, denen das Recht des Aufsuchens vom Bund nach § 69 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl I Nr 38/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2005 übertragen worden ist.