Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergang von Rechten und Pflichten

Alle dem Anschlussnehmer gemäß den Abschnitten 2 und 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage über.