Übergang von Rechten und Pflichten
Alle dem Anschlussnehmer gemäß den Abschnitten 2 und 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage über.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergang von Rechten und Pflichten
Alle dem Anschlussnehmer gemäß den Abschnitten 2 und 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage über.