Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt
Wenn Wasser entgegen aus einer Gemeindewasserversorgungsanlage bezogen wird oder wenn in Zeiten von Wassermangel angeordnete Einschränkungen des Wasserbezugs nicht befolgt werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so können diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden.
